Regionales  Entwicklungsprogramm  für die Planungsregion Graz und Graz-Umgebung

Dokumentnummer

 LRST/8000/136

 
 Typ

 VO

 
 Index

 8000/01/36

 
 Titel

 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember
 1995, mit der ein regionales  Entwicklungsprogramm  für die
 Planungsregion Graz und Graz-Umgebung erlassen wird

 Stammfassung:     LGBl. Nr. 26/1996

 
 Text

 Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen
 Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung
 LGBl. Nr. 1/1995, wird verordnet:
 

 § 1
 Geltungsbereich

 (1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs.
 2 lit. e des Landesentwicklungsprogrammes, LGBl. Nr. 53/1977,
 festgelegte Planungsregion Landeshauptstadt Graz und
 (politischer Bezirk) Graz-Umgebung.
 (2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut
 und der beigefügten Anlage (festgelegte Gemeindefunktionen).
 (3) Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt,
 welche die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen näher
 ausführen und Maßnahmenvorschläge zu ihrer Verwirklichung enthalten.
 

 § 2
 Begriffsbestimmungen

 1. KERNSTADT ist ein Ort mit einem öffentlichen und privaten Güter-
 und Leistungsangebot des Ausnahmebedarfes der Bevölkerung des
 Landes.
 2. NAHVERSORGUNGSZENTRUM ist ein Ort mit einem öffentlichen und
 privaten Güter- und Leistungsangebot des Grundbedarfes der
 Bevölkerung mehrerer Gemeinden.
 3. ZENTRALE ORTE MIT FUNKTIONSTEILUNG sind Orte, die einander im
 vorhandenen oder zu entwickelnden Angebot an öffentlichen und
 privaten Gütern und Diensten gegenseitig ergänzen.
 4. LOKALES ZENTRUM ist ein Ort mit einem öffentlichen und privaten
 Güter- und Leistungsangebot des täglichen Bedarfes der
 Bevölkerung einer Gemeinde oder auch von Randgebieten anderer
 Gemeinden.
 5. ZENTRALÖRTLICHE DIENSTE
 Öffentlich-soziale Dienste               Private Dienste
 1 Kindergarten                           1 Lebensmittelhandel
 2 Volksschule                            2 Textilhandel
 3 Hauptschule                            3 Eisenwaren
 4 Gem.-,Standesamt                       4 Tischlerei
 5 Gendarmerie                            5 Papierhandel
 6 Postamt                                6 Bäcker/Zuckerbäcker
 7 Pfarre                                 7 Möbelhandel
 8 Praktischer Arzt                       8 Kfz-Mechaniker
 9 Geldinstitut                           9 Schmied/Schlosser
 10 Mehrzwecksaal                         10 Friseur
 11 Bücherei                              11 Fleischer
 12 Musikschule                           12 Elektrischer Handel
 13 Sonderschule                          13 Buchhandel
 14 Polytechnik                           14 Drogerie
 15 Bildungseinrichtung                   15 Schuhhandel
 16 Facharzt                              16 Schneider
 17 Zahnbehandler                         17 Maler
 18 Altenpflege                           18 Sanitär-Installation
 19 Rettungsstation                       19 Schuster
 20 Apotheke                              20 Chem. Reiniger
 21 Bestattung                            21 Uhrmacher/Juwelier
 22 Tierarzt                              22 Spengler
 23 Notar                                 23 Fotograf
 24 Rechtsanwalt                          24 Blumenhandel
 Nahversorgungszentren müssen mindestens 30, lokale Zentren 15
 Dienste aufweisen.
 6. ÖKOLOGISCHE VORRANGFLÄCHEN sind Flächen mit besonderer
 Wertigkeit aus der Sicht des Biotop- und Artenschutzes bzw.
 hoher ökologischer Ausgleichsfunktion.
 7. ENTWICKLUNGSSTANDORTE für Wohnen sind Gemeinden mit
 - der zentralörtlichen Einstufung Kernstadt, Nahversorgungszentrum
 oder lokales Zentrum, wenn die Entwicklung zum
 Nahversorgungszentrum absehbar ist,
 - entsprechender Erschließung mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln
 und
 - ausreichenden Reserven für Wohnbauland bzw.
 Wohnbaulandausweisungen in geeigneter Lage.
 Als Teil des Entwicklungsstandortes gelten auch Baugebiete
 angrenzender Gemeinden, wenn diese in räumlicher Nähe der
 erforderlichen Dienste und/oder Haltestellen öffentlicher
 Nahverkehrsmittel des zentralen Ortes liegen.
 8. LANDWIRTSCHAFTLICHE VORRANGZONEN sind Flächen, die sich auf
 Grund der Bodenqualität, Höhenlage, Oberflächenform,
 klimatischen Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung
 besonders eignen.
 9. INDUSTRIELL-GEWERBLICHE ENTWICKLUNGSSTANDORTE sind Gemeinden mit
 - bestehender industriell-gewerblicher Struktur,
 - günstiger Erreichbarkeit durch Anbindung an regionale und
 überregionale Verkehrssysteme,
 - vorhandenen Flächenreserven von Industrie-und Gewerbebaugebiet
 II in geeigneter Lage und
 - der gegebenen oder absehbaren Aufschließung.
 Als Teil der Entwicklungsstandorte gelten auch entsprechend
 geeignete Industrie- und Gewerbebaugebiete angrenzender
 Gemeinden, wenn zu diesen Flächen ein räumlich-funktionelles
 Naheverhältnis besteht.
 10. Als ZENTRALÖRTLICHES KERNGEBIET ist ein im
 Flächenwidmungsplan ausgewiesenes Kern-, Büro- und
 Geschäftsgebiet (§ 23 Abs. 5 lit. c des Steiermärkischen
 Raumordnungsgesetzes 1974, i. d. g. F., zu verstehen, welchem
 die zentralörtliche Funktion einer der Zentralitätsstufen gemäß
 § 2 des Landesentwicklungsprogrammes 1977 beizumessen ist. Bei
 der Abgrenzung dieser Gebiete ist von den typischen
 Solleinrichtungen und Diensten der in Betracht kommenden
 Zentralitätsstufe auszugehen.
 11. Als ZENTRALÖRTLICHER STANDORTRAUM ist das im
 Flächenwidmungsplan ausgewiesene Bauland, bestehend aus dem
 Bauland des zentralörtlichen Kerngebietes und dem daran in
 räumlich-funktionellem Naheverhältnis anschließenden Bauland, zu
 verstehen. Setzt sich dieses anschließende Bauland laut
 Flächenwidmungsplan geschlossen in ein benachbartes
 Gemeindegebiet fort und besteht auch zwischen dem Bauland und
 dem zentralörtlichen Kerngebiet ein räumlich-funktionelles
 Naheverhältnis, so gilt auch dieses Bauland einer benachbarten
 Gemeinde als zentralörtlicher Standortraum.
 Für den Standort eines Einkaufszentrums in diesem Bauland
 außerhalb des zentralörtlichen Kerngebietes kann ein solches
 räumlich-funktionelles Naheverhältnis insbesondere angenommen
 werden, wenn das Einkaufszentrum die zentralörtliche
 Kerngebietsfunktion ergänzt bzw. die Funktionsfähigkeit des
 betreffenden zentralörtlichen Kerngebietes nicht erheblich
 vermindert wird und eine leichte gegenseitige Erreichbarkeit
 über öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist.
 12. ERHOLUNGS- UND ERLEBNISZONEN sind Standorte mit
 fremdenverkehrswirtschaftlich bedeutsamen Angeboten und
 Infrastruktureinrichtungen einschließlich der naturräumlichen
 Gegebenheiten.
 13. ROHSTOFFVORRANGZONEN sind Gebiete mit Vorkommen
 gewinnbarer mineralischer Rohstoffe, denen auf Grund ihrer
 Bedeutung (Qualität, Quantität) gegenüber anderen
 Nutzungsansprüchen höhere Priorität zuzuordnen ist.
 14. WASSERWIRTSCHAFTLICHE VORRANGFLÄCHEN sind Bereiche
 innerhalb der Anschlagslinien eines 100jährlichen
 Hochwasserereignisses (HQ100), die für den Hochwasserabfluß
 notwendig sind oder eine wesentliche Funktion für den
 Hochwasserrückhalt aufweisen.
 15. ZIELE sind allgemeine Vorgaben für die örtliche
 Raumplanung der Gemeinden bzw. andere Träger von
 Planungsmaßnahmen. Die Auslegung bzw. Interpretation von Zielen
 hat durch die Gemeinde im Rahmen der Durchführung der örtlichen
 Raumplanung unter schlüssiger Nachweisführung zu erfolgen.
 16. FESTLEGUNGEN sind sowohl lage- als auch umfangmäßig
 definierte Vorgaben für die örtliche Raumplanung der Gemeinden
 bzw. andere Träger von Planungsmaßnahmen.
 

 § 3
 Ziele und Maßnahmen

 (1) Sparsame Nutzung des Raumes, der Naturgüter und Verminderung
 des Verbrauches, der Erosion sowie der Oberflächenversiegelung
 von Bodenflächen.
 (2) Der Vermeidung von Umweltschäden ist gegenüber der
 nachträglichen Verringerung bzw. Sanierung Vorrang einzuräumen.
 (3) Erhaltung bzw. nachhaltige Sicherung der Funktion des
 Naturhaushaltes sowie des regionsspezifischen Landschaftsbildes.
 (4) Schaffung der naturräumlichen Voraussetzungen zur
 Biotopvernetzung durch Regenerierungsmaßnahmen in Gebieten, wo
 die bestehende Flächennutzung dieser entgegensteht.
 (5) Verbesserung der Luftgüte insbesondere in lufthygienischen
 Sanierungsgebieten gemäß dem Sachprogramm zur Luftreinhaltung,
 LGBl. Nr. 58/1993.
 (6) Freihalten von für das Kleinklima, den Luftaustausch und die
 Luftgüte bedeutsamen Bereichen (Frischluftzubringer,
 klimatologische Vorbehaltsflächen) von weiterer Bebauung bzw.
 Ausrichtung der baulichen Nutzungen und Gestaltung auf die
 klimatologischen Gegebenheiten.
 (7) Erhaltung bzw. Verbesserung des Bewaldungsprozentes vor
 allem im Grazer Feld.
 (8) Berücksichtigung der ökologischen Vorrangflächen bei allen
 Planungsvorhaben. Keine Ausweisung von ökologischen
 Vorrangflächen als Bauland bzw. Sondernutzung im Freiland in den
 Flächenwidmungsplänen der Gemeinden.
 (9) Keine Baulandneufestlegungen in wasserwirtschaftlichen
 Vorrangflächen.
 (10) Nachhaltige Sicherung der Grundwasservorkommen in
 quantitativer und qualitativer Hinsicht besonders in den
 Schongebieten zur Sicherung einer hygienisch einwandfreien
 Trinkwasserversorgung und zur naturräumlichen Regeneration.
 (11) Freihaltung eines Uferstreifens entlang natürlicher
 Gewässer mit bis zu 2 m Sohlbreite von mindestens 5 m, über 2 m
 Sohlbreite von mindestens 10 m, gemessen ab Böschungsoberkante,
 von Bebauung und Intensivnutzungen im Freiland gemäß den
 Zielsetzungen des Wasserrechtsgesetzes. Für
 Baulückenschließungen können davon Ausnahmen gewährt werden.
 Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens
 zu berücksichtigen.
 (12) Freihaltung bestehender Altlasten und
 Altlastenverdachtsflächen.
 (13) Die lokalen Zentren Laßnitzhöhe, Raaba und St. Radegund bei
 Graz in Funktionsergänzung mit Kumberg sollen in Abstimmung mit
 der Siedlungsentwicklung durch Verbesserung der
 Nahversorgungsausstattung zu Nahversorgungszentren entwickelt
 werden.
 (14) Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende
 Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des
 öffentlichen Verkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf
 regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen
 Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung
 unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger
 Beeinträchtigungen).
 (15) Flächensparende Siedlungsentwicklung. Bei der Berechnung
 des Baulandbedarfes ist dabei von folgenden Daten auszugehen:
 1. Wohnbauland:
 a) Zunahme der Zahl der Wohnbevölkerung in den als
 Entwicklungsstandorten für Wohnen festgelegten Gemeinden durch
 Aufnahme der Zuwanderung von außerhalb und innerhalb der Region;
 b) Vermeidung einer weiteren Bevölkerungszunahme durch Zuwanderung
 in allen übrigen Gemeinden der Region. Erhaltung einer für die
 Aufrechterhaltung der vorhandenen Infrastruktur ausreichenden
 Besiedelungsdichte in diesen Gemeinden;
 c) Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnbauformen
 (Geschoßwohnbau, verdichtete Wohnbauformen) in allen Gemeinden;
 d) Maximal zulässige durchschnittliche Bauplatzfläche von 900 m2
 pro Wohneinheit.
 2. Industrie- und Gewerbebauland:
 a) Abdeckung des regionalen bzw. überregionalen Flächenbedarfes in
 den industriell-gewerblichen Entwicklungsstandorten;
 b) Abdeckung des Eigenbedarfes in allen anderen Gemeinden.
 (16) Siedlungsverdichtung um Ortskerne mit bestehenden
 Nahversorgungseinrichtungen in ländlichen Bereichen. Verstärkte
 Mobilisierung von Baulandreserven und Verdichtung der Bebauung
 in den Haltestelleneinzugsbereichen des öffentlichen Verkehrs
 mit entsprechender Bedienungsqualität, insbesondere in den
 Entwicklungsstandorten für Wohnen.
 (17) Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit dem öffentlichen
 Verkehr zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit
 öffentlichen Verkehrsmitteln und zur Erhöhung von
 Wirtschaftlichkeit und Effizienz des öffentlichen Verkehrs.
 (18) Verstärkung der Wohnbautätigkeiten in der Stadt Graz.
 (19) Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues im Bezirk Graz-
 Umgebung auf die Gemeinden, die als Entwicklungsstandorte für
 Wohnen ausgewiesen sind, und entlang von Hauptlinien des
 öffentlichen Verkehrs gelegene Nachbargemeinden.
 (20) Freihalten des Grüngürtels in der Landeshauptstadt Graz und
 den Nachbargemeinden von weiterer Baulandausweisung.
 (21) Keine neuen Wohnbaulandausweisungen in den
 Lärmbelastungszonen des Flughafens Graz-Thalerhof (Spitzenpegel
 von 95 dB und mehr). Absiedelung der Wohnbebauung oder
 Errichtung von baulichen Lärmschutzeinrichtungen (gemäß
 Vereinbarung Abs. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land
 Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze
 Graz-Thalerhof und Zeltweg, BGBl. Nr. 524/1990).
 (22) Sicherung der für Industrie- und Gewerbebetriebe geeigneten
 Flächen in Abstimmung mit dem angestrebten Siedlungsleitbild von
 anderen Nutzungen durch Festlegung von Baugebieten für Industrie
 und Gewerbe in den Flächenwidmungsplänen, insbesondere in den
 industriell-gewerblichen Entwicklungsstandorten.
 (23) In Rohstoffvorrangzonen dürfen andere Widmungs- und
 Nutzungsarten nur dann festgelegt werden, wenn sie einen
 künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder
 verhindern. In den Grundwasserschongebieten sind bei
 Trockenbaggerungen Aufforstungen oder Sukzessionsflächen
 anzustreben.
 (24) Freihaltung der landwirtschaftlichen Vorrangzonen von
 Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland.
 (25) Freihaltung der Erholungs- und Erlebniszonen von störenden
 Nutzungen. Erhaltung der für eine Weiterentwicklung des
 Tourismus erforderlichen Kulturlandschaft.
 (26) Durch Maßnahmen der Energieeinsparung, des weiteren
 koordinierten Ausbaus leitungsgebundener Energieträger sowie
 durch Erschließung innerregionaler Energiequellen soll eine
 technisch gesicherte, kostengünstige und umweltschonende
 Energieversorgung erreicht und laufend verbessert werden.
 (27) Sicherung einer qualitativ und quantitativ einwandfreien
 Wasserversorgung für die Regionsbevölkerung.
 

 § 4
 Festlegungen

 (1) Für die Region Graz und Graz-Umgebung werden zur Ordnung der
 Raumstruktur und Nahversorgungssicherung folgende Gemeinden als
 zentrale Orte mit zentralörtlicher Einstufung festgelegt (siehe
 Anlage):
 a) als Kernstadt laut Landesentwicklungsprogramm 1977 die
 Landeshauptstadt Graz
 b) als Nahversorgungszentren
 Eggersdorf
 Feldkirchen
 Frohnleiten
 Gratkorn in Funktionsergänzung mit Gratwein
 Hausmannstätten
 Hitzendorf
 Kumberg
 Kalsdorf bei Graz
 Lieboch
 Seiersberg
 Übelbach in Funktionsergänzung mit Deutschfeistritz
 Unterpremstätten
 c) als lokale Zentren
 Dobl
 Fernitz
 Gössendorf
 Hart bei Graz
 Judendorf-Straßengel
 Kainbach
 Laßnitzhöhe
 Nestelbach
 Peggau
 Raaba
 St. Marein bei Graz
 St. Radegund
 Semriach
 Thal
 Wundschuh in Funktionsergänzung mit Werndorf
 (2) Bezüglich des raumordnungsgerechten Einsatzes von
 Wohnbauförderungsmitteln für Bauvorhaben mit mehr als zwei
 Wohnungen wird festgelegt:
 a) Zur Erhaltung einer für die bestehende Infrastruktur
 ausreichenden Bevölkerungszahl können in den Gemeinden
 Attendorf
 Brodingberg
 Dobl
 Edelsgrub
 Eisbach
 Feldkirchen
 Fernitz
 Gössendorf
 Grambach
 Vasoldsberg
 Gratkorn
 Gratwein
 Großstübing
 Gschnaidt
 Hart bei Graz
 Haselsdorf-Tobelbad
 Hausmannstätten
 Höf-Präbach
 Judendorf-Straßengel
 Kainbach
 Krumegg
 Kumberg
 Langegg
 Mellach
 Nestelbach
 Peggau
 Pirka
 Purgstall
 Röthelstein
 Rohrbach-Steinberg
 St. Bartholomä
 St. Marein
 St. Oswald
 St. Radegund
 Schrems
 Semriach
 Stattegg
 Stiwoll
 Thal
 Tulwitz
 Tyrnau
 Vasoldsberg
 Weinitzen
 Werndorf
 Wundschuh
 Zettling
 Zwaring-Pöls
 Wohnbauförderungsmittel für Bauvorhaben mit mehr als zwei
 Wohnungen zur Abdeckung des gemeindeeigenen Bedarfes eingesetzt
 werden.
 b) Bezüglich des raumordnungsgerechten Einsatzes von
 Wohnbauförderungsmitteln für Bauvorhaben mit mehr als zwei
 Wohnungen werden als Entwicklungsstandort für Wohnen festgelegt:
 Graz
 Deutschfeistritz
 Eggersdorf
 Frohnleiten
 Hitzendorf
 Kalsdorf
 Laßnitzhöhe
 Lieboch
 Raaba
 Seiersberg
 Übelbach
 Unterpremstätten
 sowie Baugebiete angrenzender Gemeinden gemäß § 2 Z. 7.
 (3) Als industriell-gewerbliche Entwicklungsstandorte werden
 festgelegt (siehe Anlage):
 die Landeshauptstadt Graz
 Feldkirchen
 Frohnleiten
 Gratkorn
 Kalsdorf
 Lieboch/Dobl
 Peggau
 Seiersberg
 Übelbach
 sowie Industrie- und Gewerbebaugebiete angrenzender Gemeinden gemäß
 § 2 Z. 9.
 (4) Die Errichtung bzw. Erweiterung von
 - Einkaufszentren I im zentralörtlichen Kerngebiet der Kernstadt
 Graz und in den Nahversorgungszentren Frohnleiten und Gratkorn,
 - Einkaufszentren II im zentralörtlichen Standortraum der
 Kernstadt Graz und der Nahversorgungszentren Eggersdorf,
 Feldkirchen, Frohnleiten, Gratkorn, Gratwein, Hausmannstätten,
 Hitzendorf, Kalsdorf bei Graz, Lieboch, Kumberg, Seiersberg,
 Übelbach, Deutschfeistritz, Unterpremstätten und
 - Einkaufszentren III auch in allen übrigen Gemeinden
 ist gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur
 LGBl. Nr. 35/1988, i. d. g. F., zulässig (siehe Anlage).
 

 § 5
 Überprüfung

 Diese Verordnung ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu
 überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
 

 § 6
 Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden
 Monatsersten in Kraft.
 

 Anlage
 (Anmerkung: Regionalplan siehe LGBl. 1996, Seite 81)